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§ 8Teil 2 der Gesellenprüfung
- 1.
- Herstellen einer Werbeanlage,
- 2.
- Planung und Fertigung,
- 3.
- Konzeption und Gestaltung,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsabläufe zu planen,
- b)
- Gestaltungskonzepte zu erarbeiten und darzustellen,
- c)
- Werkzeuge und Geräte auszuwählen und einzusetzen,
- d)
- Werkstoffe zu bearbeiten, Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,
- e)
- Untergründe zu beschichten,
- f)
- Beschriftungen und bildliche Darstellungen rechnergestützt herzustellen,
- g)
- Folien zu verkleben,
- h)
- Fertigungsverfahren einzusetzen,
- i)
- Werbeelektrik und Werbeelektronik zu installieren,
- j)
- Bauteile und Baugruppen zusammenzubauen,
- k)
- durchgeführte Arbeiten zu kontrollieren und Funktionen zu prüfen,
- l)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
- m)
- die Vorgehensweise bei der Herstellung zu begründen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie
- n)
- im Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik Steuerungs- und Regelungstechniken zu konfigurieren oder
- o)
- im Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation eine Blattmetall- oder Folienveredelungstechnik anzuwenden;
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist das Entwerfen und Herstellen einer beleuchteten dreidimensionalen Werbeanlage zugrunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 28 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Material-, Arbeits- und Zeitvorgaben zu kalkulieren,
- b)
- Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen sowie technologische Zusammenhänge darzustellen,
- c)
- Wirkungen elektrischer Größen und der Elektronik zu berücksichtigen,
- d)
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes zu ergreifen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- konzeptionelle und gestalterische Zusammenhänge zu analysieren,
- b)
- Zusammenhänge der Kommunikation sowie der Informationstechnik darzustellen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR049400012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a428915a5e6f4e9fcc1861e5011f454e6e9329c54f4a6e8da24f56404a7a699