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SchleusV

§ 1Geltungsbereich

Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

(1) Diese Verordnung gilt für die Schleusenbereiche Brunsbüttel und Kiel-Holtenau (Nord-Ostsee-Kanal), Strohbrück (Achterwehrer Schifffahrtskanal), Gieselau (Gieselau-Kanal), Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk (Eider).
(2) Die Schleusenbereiche werden begrenzt:
1.
Brunsbüttel
landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,
wasserseitig östlich durch die Verbindungslinie vom Anleger Kreystraße über die Köpfe der Schleusenleitwerke bis zur Hafengrenze des Südkais, westlich durch die Verbindungslinie der Einfahrtsfeuer,
2.
Kiel-Holtenau
landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,
wasserseitig östlich durch die Verbindungslinie der Einfahrtsfeuer und die Grenzen des Schutz- und Sicherheitshafens Kiel-Holtenau, westlich durch die Verbindungslinie von der westlichen Ecke des Entwässerungskanals über den Kopf des südlichen Leitwerkes der Neuen Schleusen zum Südufer,
3.
Strohbrück
landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,
wasserseitig südlich durch eine Verbindungslinie vom Schreibpegel rechtwinklig zum gegenüberliegenden Ufer,
nördlich durch eine Linie in Fortsetzung der geraden Uferlinie des Nord-Ostsee-Kanals,
4.
Gieselau
landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,
wasserseitig nördlich und südlich durch Verbindungslinien von Ufer zu Ufer in Höhe der Köpfe der Leitwerke; ausgenommen ist die Straßenbrücke,
5.
Lexfähr
landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,
wasserseitig östlich und westlich durch Verbindungslinien von Ufer zu Ufer in Höhe der Köpfe der Leitwerke. Ausgenommen ist die Straßenbrücke,
6.
Nordfeld
landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,
wasserseitig östlich und westlich durch Verbindungslinien geradlinig vom Nordufer über die Köpfe der Leitwerke bis zum Ende der Steinböschungen,
7.
Eider-Sperrwerk
landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,
wasserseitig östlich durch die Verbindungslinie von der am Nordufer gekennzeichneten Schleusengrenze bis zum Kopf des Leitdammes Süd,
westlich durch die Verbindungslinie vom Kopfdalben des Leitdammes Nord bis zum Kopf des Leitdammes Süd; ausgenommen ist die Landesstraße.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR706530999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d2439e5ea47916edf61c8afc32eb5ff23850eca7858e20cda7f9ccedf7c7a0e

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