SchlärmschG
§ 7Zwangsgeld
Sonst: Esetzt G 2129-60 v. 9.6.2021 I 1730 (SchlärmschG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR12D0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 89cd72c8d529bbe4a6d8d015fb14d1c3e0aaf33c39c141b377f1c9a4c43433c4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… Überwachung der Einhaltung der Pflichten zur Beantragung und Zuweisung ordnungsgemäßer Trassen nach § 7 SchlärmschG § 10 Absatz 1 bis 3 SchlärmschG nach Zeitaufwand 5.3 Auferlegen von Maßnahmen bei Verstößen § 11 Absatz 1 SchlärmschG n …“