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SchlärmschG

§ 7Zwangsgeld

Gesetz zum Schienenlärmschutz

Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Esetzt G 2129-60 v. 9.6.2021 I 1730 (SchlärmschG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR12D0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 89cd72c8d529bbe4a6d8d015fb14d1c3e0aaf33c39c141b377f1c9a4c43433c4

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… Überwachung der Einhaltung der Pflichten zur Beantragung und Zuweisung ordnungsgemäßer Trassen nach § 7 SchlärmschG § 10 Absatz 1 bis 3 SchlärmschG nach Zeitaufwand 5.3 Auferlegen von Maßnahmen bei Verstößen § 11 Absatz 1 SchlärmschG n …“