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SchlärmschG

§ 5Zuständige Behörde

Gesetz zum Schienenlärmschutz

Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahninfrastrukturunternehmen im übergeordneten Netz, die einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, ist das Eisenbahn-Bundesamt. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Esetzt G 2129-60 v. 9.6.2021 I 1730 (SchlärmschG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR12D0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 89cd72c8d529bbe4a6d8d015fb14d1c3e0aaf33c39c141b377f1c9a4c43433c4

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