(1) Die nach § 5 zuständige Behörde hat die Einhaltung des Betriebsverbots nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 unter Berücksichtigung der Einhaltung der Pflichten der Zugangsberechtigten sowie der Betreiber der Schienenwege nach § 3 zu überwachen.
(2) Die Überwachung nach Absatz 1 hat grundsätzlich in Form von Stichproben im Nachgang zur Nutzung der Schienenwegkapazität auf Grundlage der nach § 4 Absatz 1 maßgeblichen Daten zu erfolgen. Die Auswahl des örtlichen und zeitlichen Überwachungsbereichs liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde hat die Überwachung in angemessenen Abständen zur Sicherstellung des Betriebsverbots lauter Güterwagen auf leiseren Strecken der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur durchzuführen.
(3) Die Ergebnisse der Überwachungen sind jährlich auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Esetzt G 2129-60 v. 9.6.2021 I 1730 (SchlärmschG)
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