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SchlärmschG

§ 4Auskunftspflichten der Zugangsberechtigten und der Betreiber der Schienenwege

Gesetz zum Schienenlärmschutz

(1) Die zuständige Behörde kann von den Zugangsberechtigten sowie den Betreibern der Schienenwege verlangen, ihr diejenigen Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Pflichten nach § 3 zu überwachen. Die Übermittlung hat innerhalb eines Monats und kostenfrei zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann Einzelheiten zur Art und Aufbereitung der Daten bestimmen. Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
(2) Die Zugangsberechtigten sowie die Betreiber der Schienenwege sind verpflichtet, die nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Daten nach Durchführung der Zugfahrt auf der zugewiesenen Zugtrasse für mindestens zwölf Monate bereitzuhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Esetzt G 2129-60 v. 9.6.2021 I 1730 (SchlärmschG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR12D0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 89cd72c8d529bbe4a6d8d015fb14d1c3e0aaf33c39c141b377f1c9a4c43433c4

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