SchfHwG
§ 14Feuerstättenschau
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
- 1.
- Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
- 2.
- für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
- 3.
- Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224210008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ffec4d744d52a62311535456e3e35499dbdd352f3066194e0eb25e7421566d04
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 3 KÜO(zu § 6) Gebührenverzeichnis
„… nung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a 25,0 2 Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) 2.1 Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten …“