SchfHwG
§ 15Anlassbezogene Überprüfungen
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
- 1.
- die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder
- 2.
- unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224210008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ffec4d744d52a62311535456e3e35499dbdd352f3066194e0eb25e7421566d04
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 3 KÜO(zu § 6) Gebührenverzeichnis
„… ung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal 45,0 3.14 Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute 0,8 4 Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Gebühr für eine Tätigkeit nach dieser …“