SchfHwG
§ 14aFeuerstättenbescheid
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
- 1.
- die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind,
- 2.
- die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und
- 3.
- den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten.
- 1.
- zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern oder
- 2.
- für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für die bislang kein Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde, zu erstellen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224210008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ffec4d744d52a62311535456e3e35499dbdd352f3066194e0eb25e7421566d04
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 3 KÜO(zu § 6) Gebührenverzeichnis
„… einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nr. Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte 1 Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG) Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides 1.1 – bei bis zu 3 Feuerungsa …“