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SchfHwG

§ 12aHaftungsausschluss

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder von dessen Vertreter besteht nicht.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 12a: Zur Anwendung ab 1.1.2018 vgl. § 45 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224210008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ffec4d744d52a62311535456e3e35499dbdd352f3066194e0eb25e7421566d04

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