Zum Gesetzesinhalt

SchBesV

§ 6Schiffsarzt, Gesundheits- und Krankenpflegepersonal

Schiffsbesetzungsverordnung

(1) Auf Schiffen mit einer Fahrtdauer von mehr als drei Tagen und mit 100 oder mehr Personen an Bord muss ein den seearbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechender Schiffsarzt vorhanden sein, der für die ärztliche Betreuung an Bord zuständig ist. Satz 1 gilt nicht, soweit das Schiff ausschließlich über eine Zulassung für die nationale Fahrt verfügt. Im Falle einer Probefahrt gilt Satz 1 unabhängig von der Fahrtdauer.
(2) Auf Schiffen mit mehr als 800 Personen an Bord gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein zweiter Schiffsarzt vorhanden sein muss.
(3) Auf Schiffen mit Schiffsarzt muss ein Gesundheits- und Krankenpfleger oder ein Pflegefachmann oder eine Pflegefachfrau an Bord vorhanden sein. Auf Schiffen mit mehr als 500 Personen müssen zwei, mit mehr als 800 Personen drei und mit mehr als 1 200 Personen vier Gesundheits- und Krankenpfleger oder Pflegefachmänner oder Pflegefachfrauen an Bord vorhanden sein. Bei Probefahrten können sie durch die entsprechende Anzahl von Rettungssanitätern oder Rettungshelfern ersetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.6.2021 I 1849

Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 792cfff71b009a7cc9700ca54582705f4d8e979d78591a11d691983d7075366e

XML-Quelle beim Herausgeber