(1) Auf Schiffen mit einer Fahrtdauer von mehr als drei Tagen und mit 100 oder mehr Personen an Bord muss ein den seearbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechender Schiffsarzt vorhanden sein, der für die ärztliche Betreuung an Bord zuständig ist. Satz 1 gilt nicht, soweit das Schiff ausschließlich über eine Zulassung für die nationale Fahrt verfügt. Im Falle einer Probefahrt gilt Satz 1 unabhängig von der Fahrtdauer.
(2) Auf Schiffen mit mehr als 800 Personen an Bord gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein zweiter Schiffsarzt vorhanden sein muss.
(3) Auf Schiffen mit Schiffsarzt muss ein Gesundheits- und Krankenpfleger oder ein Pflegefachmann oder eine Pflegefachfrau an Bord vorhanden sein. Auf Schiffen mit mehr als 500 Personen müssen zwei, mit mehr als 800 Personen drei und mit mehr als 1 200 Personen vier Gesundheits- und Krankenpfleger oder Pflegefachmänner oder Pflegefachfrauen an Bord vorhanden sein. Bei Probefahrten können sie durch die entsprechende Anzahl von Rettungssanitätern oder Rettungshelfern ersetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.6.2021 I 1849
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.