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SchBesV

§ 3Verpflichtungen des Kapitäns

Schiffsbesetzungsverordnung

Der Kapitän hat im Rahmen seiner Befugnisse an Bord des Schiffes dafür zu sorgen, dass
1.
das von ihm geführte Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist,
2.
die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden,
3.
das Schiffsbesatzungszeugnis
a)
an Bord mitgeführt,
b)
der Berufsgenossenschaft, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und den Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen vorgelegt wird und
4.
ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.6.2021 I 1849

Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 792cfff71b009a7cc9700ca54582705f4d8e979d78591a11d691983d7075366e

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