SchBesV
§ 3Verpflichtungen des Kapitäns
- 1.
- das von ihm geführte Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist,
- 2.
- die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden,
- 3.
- das Schiffsbesatzungszeugnis
- a)
- an Bord mitgeführt,
- b)
- der Berufsgenossenschaft, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und den Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen vorgelegt wird und
- 4.
- ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.6.2021 I 1849
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR257500013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 792cfff71b009a7cc9700ca54582705f4d8e979d78591a11d691983d7075366e