(1) Die Berufsgenossenschaft überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und führt die dazu erforderlichen Überprüfungen durch. Hierbei kann sie sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizeien der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung bedienen.
(2) Fehlt es an einem gültigen Schiffsbesatzungszeugnis oder ist ein Schiff nicht entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis besetzt, hat die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen gewährleistet wird. Von einem Auslauf- oder Weiterfahrtverbot, das in Häfen ausgesprochen wird, unterrichtet die Berufsgenossenschaft unverzüglich die zuständige Hafenbehörde.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.6.2021 I 1849
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… tung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen) § 11 Absatz 1, 2 SchSV oder § 9 Absatz 2 SchBesV (betrifft Schiffe unter deutscher Flagge) oder Artikel 19 Absatz 2, 2a, 4 RL 2009/16/EG i. V. m. § 11 Absatz 1, Abschni …“
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