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SchBesV

§ 5Schiffsoffiziere, Schiffsmechaniker, wachbefähigte Besatzungsmitglieder

Schiffsbesetzungsverordnung

(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 muss mindestens einer der Schiffsoffiziere die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 müssen mindestens zwei Schiffsoffiziere die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 tritt an Stelle des Befähigungszeugnisses zum Kapitän das Befähigungszeugnis zum Offizier.
(2) § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend für die Besetzung mit Schiffsoffizieren, die entgegen Absatz 1 nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen.
(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1 600 und einer Antriebsleistung ab 750 Kilowatt muss ein Schiffsmechaniker nach der See-Berufsausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig sein. Schiffsmechanikern nach Satz 1 gleichgestellt sind Auszubildene nach der See-Berufsausbildungsverordnung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.
(4) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1 600 muss von den wachbefähigten Besatzungsmitgliedern mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3 000 kann der nach Absatz 3 vorgeschriebene Schiffsmechaniker durch ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied nach Satz 1 ersetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.6.2021 I 1849

Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 792cfff71b009a7cc9700ca54582705f4d8e979d78591a11d691983d7075366e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… den Nationalitätenvorgaben zur Schiffsbesetzung inkl. Verlängerung um maximal 54 Monate § 4 SchBesV § 5 SchBesV 219 IV. Besichtigungen, Audits, Inspektionen, Beurteilungen und Planprüfung 4001 Schiffsbezogene Besichtigungen, Audits …“