SchBesV
§ 2Verpflichtungen des Reeders
- 1.
- die Schiffssicherheit,
- 2.
- der sichere Wachdienst,
- 3.
- die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes einschließlich des Arbeitszeitschutzes, des Gesundheitsschutzes, der medizinischen Betreuung an Bord und des maritimen Umweltschutzes,
- 4.
- die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Bord und
- 5.
- die sprachliche Verständigung der Besatzungsmitglieder untereinander
Bei der Besetzung des Schiffes sind ferner die betrieblichen Voraussetzungen, insbesondere der Schiffstyp, der Automationsstand, die Ausrüstung, der Einsatzzweck, die Hafenfolge, das Fahrtgebiet und die Art der zu befördernden Ladung zu berücksichtigen.
- 1.
- das Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist,
- 2.
- die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden und
- 3.
- das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.6.2021 I 1849
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR257500013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 792cfff71b009a7cc9700ca54582705f4d8e979d78591a11d691983d7075366e