SchaumwZwStG
§ 25Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
- 1.
- durch eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nachweist oder im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat
- a)
- der Schaumwein von der Steuer befreit ist,
- b)
- der Schaumwein in ein Steuerlager aufgenommen wurde oder
- c)
- die fällige Steuer entrichtet worden ist,
- 2.
- im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den Schaumwein in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
- 3.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den Schaumwein in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist.
- 1.
- das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,
- 2.
- zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189600009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eeed52db3c77e4d5f0046f60bf442e12ab2514e087bcdcf12a5c19b19608f76