SchaumwZwStG
§ 22aSteuerentstehung, Steuerschuldner
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
- 1.
- in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung;
- 2.
- in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen des außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Schaumweins in das Steuergebiet;
- 3.
- in den Fällen des Versandhandels nach § 21: zum Zeitpunkt der Lieferung des Schaumweins im Steuergebiet;
- 4.
- bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit;
- 5.
- in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und in § 19 genannten Fällen, in denen Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird: mit dem erstmaligen Besitz des Schaumweins im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten des Schaumweins des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.
- 1.
- sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;
- 2.
- der Schaumwein vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist;
- 3.
- der in Besitz gehaltene Schaumwein für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird;
- 4.
- sich Schaumwein an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
- 1.
- des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger;
- 2.
- des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde;
- 3.
- des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
- 4.
- des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger des Schaumweins;
- 5.
- des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der den Schaumwein in Besitz hält.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189600009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eeed52db3c77e4d5f0046f60bf442e12ab2514e087bcdcf12a5c19b19608f76