SchaumwZwStG
§ 22Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
- 1.
- auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
- 2.
- in dem bei einer Beförderung nach § 20 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt,
- 3.
- in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 2 fehlt oder
- 4.
- in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c nicht eingehalten wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189600009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eeed52db3c77e4d5f0046f60bf442e12ab2514e087bcdcf12a5c19b19608f76