SchaumwZwStG
§ 20cBeförderungen
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
- 1.
- aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;
- 2.
- aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet;
- 3.
- durch das Steuergebiet.
- 1.
- vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Schaumwein erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
- 2.
- vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
- 1.
- das Verfahren der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie
- 2.
- das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch.
- 1.
- das Verfahren nach Absatz 1 abweichend bestimmen;
- 2.
- zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;
- 3.
- durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen; dabei können auch Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189600009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eeed52db3c77e4d5f0046f60bf442e12ab2514e087bcdcf12a5c19b19608f76