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SchaEVZG

§ 6

Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger

Ist einem Bürger durch eine Straftat ein Schaden bei Ausübung oder wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit zugefügt worden, wird eine staatliche Vorauszahlung für den gesamten Schaden einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung gewährt. Das gleiche gilt, wenn einem Bürger beim Handeln im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch eine Straftat ein Schaden zugefügt wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003450988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a46674be33a06586e0af58ca26528ff5828921580c0d9f41cf2dd3aa7a09ea10

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