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SchaEVZG

§ 3

Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger

(1) Ist einem Bürger durch eine Straftat ein Gesundheitsschaden zugefügt worden, wird eine staatliche Vorauszahlung gewährt, wenn der Schaden zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner bisherigen Lebensverhältnisse geführt hat. Eine staatliche Vorauszahlung wird auch gewährt, wenn aufgrund der Umstände der Begehung der Straftat und ihrer Auswirkungen auf die Öffentlichkeit ein unverzüglicher Schadensausgleich geboten ist.
(2) Die staatliche Vorauszahlung umfaßt neben dem Ersatz für die Folgen des Gesundheitsschadens gemäß § 338 ZGB auch den Ersatz der durch die Straftat beschädigten oder verlorengegangenen Kleidung und anderer Sachen, die der geschädigte Bürger bei sich hatte, sowie die Kosten der Rechtsverfolgung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003450988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a46674be33a06586e0af58ca26528ff5828921580c0d9f41cf2dd3aa7a09ea10

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