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SchaEVZG

§ 8

Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger

(1) Eine staatliche Vorauszahlung wird nicht gewährt, soweit ein Ersatz des Schadens durch Versicherungsleistungen oder auf andere Weise erlangt wurde oder erlangt werden kann. Das gilt nicht für Leistungen aus einer Personenversicherung.
(2) Eine staatliche Vorauszahlung kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn der Bürger durch sein Verhalten Anlaß zur Straftat, durch die er geschädigt wurde, gegeben hat.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003450988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a46674be33a06586e0af58ca26528ff5828921580c0d9f41cf2dd3aa7a09ea10

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