SchaEVZG
§ 7
Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger
- 1.
- der Schadenersatzanspruch des geschädigten Bürgers durch ein rechtskräftiges Urteil oder eine verbindliche gerichtliche Einigung und der Anspruch auf Kostenerstattung durch einen rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluß (nachfolgend Vollstreckungstitel genannt) festgestellt wurden und
- 2.
- eine beantragte Vollstreckung gegen den Schädiger erfolglos geblieben oder erkennbar ist, daß durch eine Vollstreckung in absehbarer Zeit keine Erfüllung der Schadenersatzverpflichtung zu erwarten oder eine Vollstreckung gegen den Schädiger in der Deutschen Demokratischen Republik nicht möglich ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR003450988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a46674be33a06586e0af58ca26528ff5828921580c0d9f41cf2dd3aa7a09ea10