(1) Bürgern, die auf dem Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Straftat geschädigt wurden, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine staatliche Vorauszahlung gewährt, wenn ein rechtskräftig festgestellter Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger nicht oder nicht in angemessener Zeit und Höhe durchgesetzt werden kann.
(2) Über die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung entscheidet auf Antrag des geschädigten Bürgers das Gericht.
(3) Die staatliche Vorauszahlung erfolgt durch die Staatliche Versicherung der DDR.
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