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Allgemeine Hinweise

Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)

Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. III Sachg. C Abschn. III nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1169 mWv 3.10.1990 mit der Maßgabe, daß das Gesetz auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellten Anträge Anwendung findet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003450988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a46674be33a06586e0af58ca26528ff5828921580c0d9f41cf2dd3aa7a09ea10

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