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Allgemeine Hinweise
Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. III Sachg. C Abschn. III nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1169 mWv 3.10.1990 mit der Maßgabe, daß das Gesetz auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellten Anträge Anwendung findet.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR003450988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a46674be33a06586e0af58ca26528ff5828921580c0d9f41cf2dd3aa7a09ea10