SBkBG
§ 6
Gesetz über die Staatsbank Berlin
- 1.
- dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, sie werden vom Ministerpräsidenten bestellt;
- 2.
- fünf Vertretern von wirtschaftlichen Unternehmen, die vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag von Wirtschaftsverbänden, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern bestellt werden;
- 3.
- fünf Vertretern der Landesregierungen; bis zu deren Bildung werden auf Vorschlag der zuständigen Regierungsbeauftragten der Bezirke fünf Vertreter durch den Ministerpräsidenten bestellt;
- 4.
- fünf gewählten Vertretern der Belegschaft.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.1997 I 3251
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR005040990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba9f6c5733aca39d49641395c10eae1222b334e62f54e7d07b27c7524f4bddf1