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SBkBG

§ 6

Gesetz über die Staatsbank Berlin

(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien für die Geschäftspolitik der Bank und überwacht ihre Geschäftsführung.
(2) Der Verwaltungsrat der Bank besteht aus
1.
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, sie werden vom Ministerpräsidenten bestellt;
2.
fünf Vertretern von wirtschaftlichen Unternehmen, die vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag von Wirtschaftsverbänden, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern bestellt werden;
3.
fünf Vertretern der Landesregierungen; bis zu deren Bildung werden auf Vorschlag der zuständigen Regierungsbeauftragten der Bezirke fünf Vertreter durch den Ministerpräsidenten bestellt;
4.
fünf gewählten Vertretern der Belegschaft.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 3 Jahre.
(4) Der Verwaltungsrat faßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied 1 Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Satzung kann eine Beschlußfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung oder auf eine andere geeignete Art und Weise zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.1997 I 3251

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR005040990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba9f6c5733aca39d49641395c10eae1222b334e62f54e7d07b27c7524f4bddf1

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