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SBkBG

§ 9

Gesetz über die Staatsbank Berlin

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Bank ist verpflichtet, nach den für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen Jahresabschlüsse und Lageberichte aufzustellen, prüfen zu lassen und bekanntzumachen.
(3) Der Verwaltungsrat bestimmt den Abschlußprüfer.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb der ersten 6 Monate nach Abschluß eines Geschäftsjahres.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.1997 I 3251

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR005040990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba9f6c5733aca39d49641395c10eae1222b334e62f54e7d07b27c7524f4bddf1

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