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SBkBG

§ 5

Gesetz über die Staatsbank Berlin

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.
(2) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Vorstandsmitgliedern gegenüber wird die Bank durch den Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat für höchstens 5 Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung bzw. vorzeitige Abberufung ist zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.1997 I 3251

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR005040990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba9f6c5733aca39d49641395c10eae1222b334e62f54e7d07b27c7524f4bddf1

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