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SBkBG

§ 2

Gesetz über die Staatsbank Berlin

(1) Der Bank obliegt insbesondere:
1.
die Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland.
Das betrifft vor allem
-
die Führung des Ausgleichsfonds und weitere ihr in diesem Zusammenhang durch die Regierung übertragene Aufgaben;
-
die Verwaltung und Abwicklung der bis zur Währungsumstellung eingegangenen Anlage- und Refinanzierungsbeziehungen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik mit den Geschäftsbanken;
-
2.
3.
die Mitwirkung bei der Finanzierung von öffentlichen Förderungsmaßnahmen zur strukturpolitischen Entwicklung der Wirtschaft, der Verbesserung der Infrastruktur, des Umweltschutzes, des sozialen Wohnungsbaus und anderer Förderungsprogramme auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik;
4.
5.
6.
die Durchführung von Aufgaben des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs von Geld- und Kreditinstituten, insbesondere des Sparkassensektors,
ungeachtet der Vertragsfreiheit der Geschäftspartner.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben kann die Bank alle üblichen Bankgeschäfte durchführen, insbesondere Depositen unterhalten, sich auf Geld- und Kapitalmärkten refinanzieren und Wertpapiergeschäfte durchführen. Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen. Die Bank kann sich an anderen Geld- und Kreditinstituten und wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen. Sie ist zur Anlage von Mündelgeld geeignet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.1997 I 3251

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR005040990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba9f6c5733aca39d49641395c10eae1222b334e62f54e7d07b27c7524f4bddf1

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