SBkBG
§ 2
Gesetz über die Staatsbank Berlin
- 1.
- die Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland.Das betrifft vor allem
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- die Führung des Ausgleichsfonds und weitere ihr in diesem Zusammenhang durch die Regierung übertragene Aufgaben;
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- die Verwaltung und Abwicklung der bis zur Währungsumstellung eingegangenen Anlage- und Refinanzierungsbeziehungen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik mit den Geschäftsbanken;
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- 3.
- die Mitwirkung bei der Finanzierung von öffentlichen Förderungsmaßnahmen zur strukturpolitischen Entwicklung der Wirtschaft, der Verbesserung der Infrastruktur, des Umweltschutzes, des sozialen Wohnungsbaus und anderer Förderungsprogramme auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik;
5.
- 6.
- die Durchführung von Aufgaben des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs von Geld- und Kreditinstituten, insbesondere des Sparkassensektors,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.1997 I 3251
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR005040990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba9f6c5733aca39d49641395c10eae1222b334e62f54e7d07b27c7524f4bddf1