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SBGWV

§ 5Wählerverzeichnis

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten zur Verfügung. Der Wahlvorstand prüft das Wählerverzeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort. Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder und jedem Wahlberechtigten jeweils
1.
den Familiennamen,
2.
die Vornamen und
3.
den Dienstgrad.
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift davon ist innerhalb einer Woche nach Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss an allgemein zugänglichen Stellen zur Einsicht auszulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55

Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbe55454192eb0ebda9351b7703845b6698eede3abc18407091440b8b18c0023

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