SBGWV
§ 7Wahlausschreiben
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- 1.
- zu jedem Mitglied des Wahlvorstands
- a)
- den Familiennamen,
- b)
- die Vornamen,
- c)
- den Dienstgrad und
- d)
- die Dienststelle,
- 2.
- den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 3.
- den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 4.
- das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
- 5.
- den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,
- 6.
- den Ort und den Zeitraum der Wahl,
- 7.
- den Ort und den Zeitraum der öffentlichen Auszählung der Stimmen und
- 8.
- einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 2 angeordnete Briefwahl.
- 1.
- nur Soldatinnen und Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 2.
- Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
- 3.
- nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführt ist,
- 4.
- die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber vorliegen muss,
- 5.
- jeder Wahlvorschlag von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss,
- 6.
- jede und jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,
- 7.
- nur Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind,
- 8.
- Wahlberechtigte, die verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl haben.
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR150610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbe55454192eb0ebda9351b7703845b6698eede3abc18407091440b8b18c0023