(1) Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Kapitel und nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz nimmt die oder der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Angehörigen derjenigen Wählergruppe wahr, für die die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden sollen.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte unterstützt den Wahlvorstand. Insbesondere weist sie oder er ihn in seine Aufgaben ein, erteilt Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 2 Abs. 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Abschnitt" durch das Wort "Kapitel" ersetzt
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)
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