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SanDVergV

§ 4Gesamtzeit

Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern

Die berücksichtigten Zeiten eines Kalendermonats sind zu addieren und danach auf volle Stunden zu runden (Gesamtzeit). Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 6.3.2025 I Nr. 78

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100010012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1565471169223466387ded6c23cdc47e9ec52d1373face443d75708ce671a61b

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