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SanDVergV

§ 2Bereitschaftsdienst

Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern

(1) Die während eines Kalendermonats geleisteten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt:

StufeDurchschnittlich anfallende
tatsächliche Inanspruchnahme
Berücksichtigung zu
Ibis zu 25 %60 %
IImehr als 25 %75 %
IIImehr als 40 %90 %


Die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes ist damit abgegolten.
(2) Die Anspruchsberechtigten werden jeweils einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stufen zugeordnet. Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtigten in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen. Der Berechnung werden drei zusammenhängende Kalendermonate zugrunde gelegt. Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können. Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 6.3.2025 I Nr. 78

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100010012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1565471169223466387ded6c23cdc47e9ec52d1373face443d75708ce671a61b

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