SanDVergV
§ 1Anspruchsvoraussetzungen
- 1.
- die innerhalb des Krankenhausbetriebs zur medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten eingesetzt sind (Anspruchsberechtigte),
- 2.
- für die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt,
- 3.
- deren Arbeitszeit automatisiert erfasst wird und
- 4.
- die in Bundeswehrkrankenhäusern Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder Rufbereitschaft leisten, wenn die geleisteten Zeiten aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Freistellung vom Dienst ausgeglichen werden können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100010012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1565471169223466387ded6c23cdc47e9ec52d1373face443d75708ce671a61b