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SanDVergV

§ 6Vergütung bei Teilzeitbeschäftigung

Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern

(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten je Stunde der Gesamtzeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe des auf 1 Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.
(2) Zur Ermittlung der auf 1 Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
(3) Zeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen, werden nach § 5 vergütet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 6.3.2025 I Nr. 78

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100010012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1565471169223466387ded6c23cdc47e9ec52d1373face443d75708ce671a61b

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