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SAG

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209110014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9025f7e5f5a925583d3b40c4ac961b1f9c0d582bf94b4cd2dd4825b8a44885d

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde§ 4Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche§ 5Verschwiegenheitspflicht§ 6Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes§ 7Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen§ 8Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten§ 9Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen§ 10Sonstige Vorschriften§ 11Zugang zu InformationenTeil 2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur FrühinterventionKapitel 1 Sanierungsplanung§ 12Sanierungsplanung§ 13Ausgestaltung von Sanierungsplänen§ 14Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan§ 15Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen§ 16Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen§ 17Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 18Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 19Vereinfachte Anforderungen§ 20Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören§ 21Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen§ 21aVerordnungsermächtigungKapitel 2 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung§ 22Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung§ 23Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung§ 24Abtretungsverbot§ 25Genehmigungserfordernis§ 26Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland§ 27Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat§ 28Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde§ 29Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern§ 30Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung§ 31Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung§ 32Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung§ 33Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland§ 34Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat§ 35OffenlegungspflichtenKapitel 3 Frühzeitiges Eingreifen§ 36Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung§ 37Abberufung der Geschäftsleitung§ 38Vorläufiger Verwalter§ 39Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei GruppenTeil 3 Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und AbwicklungKapitel 1 Abwicklungsplanung§ 40Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen§ 41Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung§ 42Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung§ 42aElektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung§ 43Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten§ 44Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten§ 45Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung§ 46Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter§ 47Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 48Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde istKapitel 2 Anforderungen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes KapitalAbschnitt 1 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten§ 49Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten§ 49aAusnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten§ 49bBerücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten§ 49cFestlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten§ 49dFestlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten§ 49eAnwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten§ 49fAnwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind§ 49gAusnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind§ 49hAnwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Liquidationseinheiten§ 50Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten§ 51Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung§ 52Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde§ 53Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten§ 54Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung§ 55Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in DrittstaatenAbschnitt 2 Genehmigtes Kapital und andere Instrumente harten Kernkapitals§ 56Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der GläubigerbeteiligungKapitel 3 Abwicklungsfähigkeit§ 57Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten§ 58Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen§ 58aBefugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen§ 59Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung§ 60Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen§ 60aVertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von BeendigungsrechtenKapitel 4 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften§ 61Gründung von Brückeninstituten und VermögensverwaltungsgesellschaftenTeil 4 AbwicklungKapitel 1 Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse§ 62Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute§ 63Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung§ 64Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften§ 65Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten§ 66Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen§ 66aBefugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung§ 67Abwicklungsziele§ 68Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung§ 69Bewertung; gerichtliche Überprüfung§ 70Sachverständiger Prüfer§ 71Zwecke der Bewertung§ 72Grundsätze der Bewertung§ 73Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile§ 74Vorläufige Bewertung§ 75Abschließende Bewertung§ 76Verordnungsermächtigung§ 77Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen§ 78Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort§ 79Unterstützende Maßnahmen§ 80Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen§ 81Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände§ 82Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten§ 83Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten§ 84Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten§ 85Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen§ 86Kontrollbefugnisse§ 87Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen§ 88Rechte, Aufgaben und Befugnisse des SonderverwaltersKapitel 2 AbwicklungsinstrumenteAbschnitt 1 Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger§ 89Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente