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SAG

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209110014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9025f7e5f5a925583d3b40c4ac961b1f9c0d582bf94b4cd2dd4825b8a44885d

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

§ 90Instrument der Gläubigerbeteiligung§ 91Bail-in-fähige Verbindlichkeiten§ 92Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall§ 93Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten§ 94Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds§ 95Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 96Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten§ 97Haftungskaskade§ 98Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung§ 99Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 100Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 101Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 102Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans§ 103Anforderungen an den Restrukturierungsplan§ 104Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans§ 105Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen§ 106Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen WertpapierenAbschnitt 2 Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und RechtsverhältnissenUnterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 107Übertragung§ 108Mehrfache Anwendung§ 109Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers§ 110Auswahl der Übertragungsgegenstände§ 111Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit§ 112Drittvergleich§ 113Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung§ 114Wirksamwerden der Übertragung§ 115Eintragung der Übertragung§ 116Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers§ 117Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen§ 118Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen§ 119Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren§ 120Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes§ 121Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten§ 122Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde§ 123Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger§ 124Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger§ 125Maßnahmen beim übernehmenden RechtsträgerUnterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung§ 126Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung§ 127RückübertragungenUnterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut§ 128Verfassung des Brückeninstituts§ 129Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts§ 130Vermögenslage des Brückeninstituts§ 131Rück- und WeiterübertragungenUnterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft§ 132Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung§ 133Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft§ 134Besondere Vorschriften für die Gegenleistung§ 135RückübertragungAbschnitt 3 Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; SchutzbestimmungenUnterabschnitt 1 Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen§ 136Inhalt der Abwicklungsanordnung§ 137Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung§ 138Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung§ 139Entscheidung der Abwicklungsbehörde§ 140Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde§ 141Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit§ 142Abzugsmöglichkeit§ 143Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder§ 144Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der AbwicklungUnterabschnitt 2 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen§ 145Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer AbwicklungUnterabschnitt 3 Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen§ 146Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung§ 147Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger§ 148Schutzbestimmungen für SozialpläneUnterabschnitt 4 Rechtsformwechsel§ 149Anordnung eines RechtsformwechselsUnterabschnitt 5 (weggefallen)(XXXX) §§ 150 bis 152(weggefallen)Teil 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien§ 152aAnwendungsbereich§ 152bZuständigkeit§ 152cUnabhängiger Prüfer§ 152dAbwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis§ 152eAusgleich des Differenzbetrags§ 152fInhalt der Abwicklungsanordnung§ 152gVerfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne§ 152hRechtsschutz§ 152iVerordnungsermächtigung§ 152jBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23Teil 6 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu DrittstaatenKapitel 1 Anerkennung von Maßnahmen der Behörden anderer Mitgliedstaaten§ 153Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer MitgliedstaatenKapitel 2 Grenzüberschreitende GruppenabwicklungAbschnitt 1 Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien§ 154Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind§ 155Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde§ 156Abwicklungskollegium§ 157Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer§ 158Organisation des Abwicklungskollegiums§ 159Europäische Abwicklungskollegien§ 160Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer MitgliedstaatenAbschnitt 2 Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist§ 161Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen§ 162Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 163Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 164Gruppenabwicklungskonzept§ 165Unverzügliche Durchführung der MaßnahmenAbschnitt 3 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens§ 166Gruppenabwicklung im Fall eines EU-MutterunternehmensKapitel 3 Beziehungen zu Drittstaaten§ 167Vereinbarungen mit Drittstaaten§ 168Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden§ 169Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren§ 170Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren§ 171Abwicklung von inländischen UnionszweigstellenTeil 7 Bußgeldvorschriften§ 172Bußgeldvorschriften§ 172aBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2021/23§ 173Zuständige Verwaltungsbehörde§ 174Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen§ 175Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in StrafsachenTeil 8 Weitere BefugnisseKapitel 1 Maßnahmen des Ausschusses§ 176Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen§ 177Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung§ 178Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder