SAG
§ 8Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
- 1.
- für die betreffenden Drittstaatsbehörden gelten Geheimhaltungsvorschriften, welche den Anforderungen dieses Gesetzes mindestens gleichwertig sind; die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde gegebenenfalls im Benehmen mit den weiteren betroffenen Behörden;
- 2.
- die Informationen sind für die jeweiligen Drittstaatsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Funktionen, die den in diesem Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Offenbarungs- und Verwendungsbefugnisse nach Nummer 1 nicht für einen anderen Zweck verarbeitet;
- 3.
- personenbezogene Daten werden nur unter den Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt.
- 1.
- die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt (Ursprungsbehörde), willigt in die Offenlegung ein;
- 2.
- die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR209110014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9025f7e5f5a925583d3b40c4ac961b1f9c0d582bf94b4cd2dd4825b8a44885d