SAG
§ 45Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
- 1.
- Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds mit Sitz im Inland,
- 2.
- Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne der §§ 1b und 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland,
- 3.
- Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im Inland,
- 4.
- gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland,
- 5.
- übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich um Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes,
- 6.
- im Inland erlaubnispflichtige Niederlassungen von Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,
- 7.
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem Drittstaat,
- 8.
- im Inland nach § 110d Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen,
- 9.
- OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen, und
- 10.
- AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR209110014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9025f7e5f5a925583d3b40c4ac961b1f9c0d582bf94b4cd2dd4825b8a44885d