SAG
§ 75Abschließende Bewertung
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
- 1.
- dem Zweck sicherzustellen, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens in dessen Büchern vollständig erfasst werden, und
- 2.
- als Grundlage der Entscheidung, ob Forderungen der Gläubiger oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente wieder heraufzusetzen sind oder ob der Wert der zu entrichtenden Gegenleistung zu erhöhen ist.
- 1.
- ihre Befugnis zur Wiederheraufsetzung des Werts der Forderungen der Gläubiger und der Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente, die auf Basis der vorläufigen Bewertung durch Anwendung der Instrumente der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und der Gläubigerbeteiligung herabgeschrieben wurden, ausüben;
- 2.
- das Brückeninstitut oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft anweisen, eine zusätzliche angemessene Zahlung als weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder in Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR209110014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9025f7e5f5a925583d3b40c4ac961b1f9c0d582bf94b4cd2dd4825b8a44885d