(1) Versicherungsunternehmen, die der Bundesaufsicht unterliegen und auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist (§ 61 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) haben ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften dieser Verordnung prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach § 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind.
(2) Die Prüfung ist mindestens zum Abschluss eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, durchzuführen. Die Prüfung ist zu den Stichtagen vorzunehmen, zu denen ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellen ist.
(3) Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes dritten Geschäftsjahres freiwillig seinen Jahresabschluss und seinen Lagebericht unter Beachtung der Vorschriften des § 341k des Handelsgesetzbuchs und der Vorschriften der Prüfungsberichteverordnung prüfen lässt, entfällt eine Sachverständigenprüfung nach der vorliegenden Verordnung. Für die Vorlage dieses Prüfungsberichts gilt § 7 entsprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung auch in kürzeren Abständen zu verlangen, bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.7.2017 I 3023
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
§ 17 BerVersVVersicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen
„… ist zu den Stichtagen vorzunehmen, zu denen ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellen ist. (3) Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes d …“
„(1) Versicherungsunternehmen, die der Bundesaufsicht unterliegen und auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist (§ 61 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) haben ihren Jahresabschluss und ih …“
„… die der Bundesaufsicht unterliegen und auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist (§ 61 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) haben ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften dies …“
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.