SaatAufzV
§ 1
Saatgutaufzeichnungsverordnung
- 1.
- der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
- 2.
- der Lieferant;
- 3.
- der Tag des Ausgangs;
- 4.
- der Empfänger oder der Verbleib;
- 5.
- das Gewicht oder bei
- a)
- nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
- b)
- Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
- c)
- Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
- d)
- Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
- 6.
- die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
- 7.
- bei
- a)
- anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
- b)
- Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
- c)
- Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
- d)
- Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
- e)
- Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
- f)
- Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
- g)
- Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
- h)
- Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
- 8.
- im Falle der Bearbeitung von Saatgut
- a)
- das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
- b)
- durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
- c)
- die Wiederverschließungsnummer;
- 9.
- im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
- a)
- jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
- b)
- das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
- c)
- die Mischungsnummer,
- d)
- der Verwendungszweck;
- 10.
- im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
- a)
- jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oder Kennnummer der für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
- b)
- das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
- c)
- die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
- d)
- jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.9.2021 I 4595
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002140986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2afef9e8b22c103b53b9cd9146f6f4e4ef41231798dc60eacbba0cf08741817a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 31 PflKartV 1986Abgabe in kleinen Mengen
„… ich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich. (4) Werden bei den Aufzeic …“
- § 21 RebPflV 1986Abgabe in kleinen Mengen
„… ckungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich. (4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselz …“
- § 42 SaatVAbgabe an Letztverbraucher
„… nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen ent …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 3 ErMiVAntrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung
„… ter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telekommunikationsangaben zu stellen. (2) Statt der in § 1 Absatz 1 Nummer 9 der Saatgutaufzeichnungsverordnung für den Fall der Herstellung von Saatgutmischungen vorgesehenen Daten, hat der Antragsteller für Kontrollen durch die z …“