(1) Bei eingeführtem Saatgut, außer Saatgut aus Vertragsstaaten, muß auch die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Partie erteilte Nummer des Bestätigungsvermerks der Einfuhranzeige oder im Falle einer nach § 18 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigten Einfuhr die Nummer der Genehmigung den Aufzeichnungen desjenigen zu entnehmen sein, in dessen Besitz oder Verfügungsgewalt das Saatgut im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes zuerst gelangt. Ist bei solchem Saatgut die jeweilige Nummer nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 im Zeitpunkt der Aufzeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Grund besonderer Verhältnisse noch nicht bekannt, so kann an ihre Stelle vorübergehend eine Bezugnahme auf das Transportmittel treten; die Aufzeichnung der Nummer nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Wird die jeweilige Nummer nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 für eine Partie neu festgesetzt, so muß diese Nummer den Aufzeichnungen des Betriebes zu entnehmen sein, welcher den die Neufestsetzung verursachenden Antrag gestellt hat.
(3) Die jeweilige Nummer nach Absatz 1 Satz 1 oder § 1 Abs. 1 Nr. 7 kann entfallen, wenn sie sich aus sonstigen Geschäftsunterlagen des aufzeichnungspflichtigen Betriebes nachprüfbar ergibt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.9.2021 I 4595
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