RebPflV 1986
§ 21Abgabe in kleinen Mengen
- 1.
- die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),
- 2.
- die Kategorie,
- 3.
- die Sortenbezeichnung,
- 4.
- die Bezeichnung des Klones,
- 5.
- die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2020 I 2540
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002040986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c66a0a398199e5c9db9165a890c019d8f7d453269455da508f3467b0392a6128
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 SaatAufzV
„… ckungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich. (4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselz …“