ErMiV
§ 3Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen
- 1.
- die Angabe, ob es sich um eine direkt geerntete oder um eine angebaute Mischung handelt,
- 2.
- die Erhaltungsmischungsnummer nach Absatz 3 und die von der jeweiligen Erhaltungsmischung in den Verkehr gebrachte Saatgutmenge,
- 3.
- die prozentuale Zusammensetzung (Gewichtsprozent) der Mischung,
- 4.
- bei angebauten Mischungen, bei denen das Saatgut der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Pflanzenarten die Anforderungen an die Keimfähigkeit für Handelssaatgut nach Anhang II Nummer III der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt, die jeweilige Keimfähigkeit,
- 5.
- das Ursprungsgebiet,
- 6.
- das Quellgebiet,
- 7.
- den Entnahmeort, die Art des Lebensraumes am Entnahmeort und das Jahr der Entnahme,
- 8.
- für eine angebaute Mischung oder eine Komponente zur Herstellung einer Erhaltungsmischung zusätzlich den Produktionsraum und den Standort der Vermehrungsflächen der einzelnen Arten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.10.2023 I Nr. 281
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR264110011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 607105c7635bdfbab765af981488384266d019edae28edc7683fd131ea987a6d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 SaatAufzV
„… ter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telekommunikationsangaben zu stellen. (2) Statt der in § 1 Absatz 1 Nummer 9 der Saatgutaufzeichnungsverordnung für den Fall der Herstellung von Saatgutmischungen vorgesehenen Daten, hat der Antragsteller für Kontrollen durch die z …“