SÜG
§ 15aUnterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
- 1.
- Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst,
- 2.
- Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
- 3.
- Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
- 4.
- Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,
- 5.
- Nebentätigkeiten,
- 6.
- sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR086700994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d42136ba46476f570f0d97a113fa95d7d697cf7d436caa3d6f07e2d0f85dd998