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SÜG

§ 15bDurchgängige Anzeigepflicht

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen

Die betroffene Person ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung fortlaufend verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich die folgenden eintretenden oder bekanntgewordenen Umstände, auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person, in Textform anzuzeigen:
1.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten,
2.
Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen,
3.
Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15,
4.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und
5.
anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren.
Die Anzeigepflicht endet, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr wahrnimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086700994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d42136ba46476f570f0d97a113fa95d7d697cf7d436caa3d6f07e2d0f85dd998

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