SÜG
§ 13Sicherheitserklärung
- 1.
- Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere, akademischer Grad,
- 2.
- Geburtsdatum-, -ort,
- 2a.
- Geschlechtseintrag,
- 3.
- Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
- 4.
- Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,
- 5.
- Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland mindestens in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren,
- 6.
- ausgeübter Beruf,
- 7.
- Arbeitgeber und dessen Anschrift,
- 8.
- telefonische und elektronische Erreichbarkeiten,
- 9.
- im Haushalt lebende Personen über 14 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlechtseintrag und Verhältnis zu dieser Person),
- 10.
- Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
- 11.
- Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,
- 12.
- Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum,
- 13.
- laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
- 14.
- alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,
- 14a.
- Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen,
- 15.
- Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder, unter der Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, Beziehungen zu Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,
- 16.
- anhängige Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren,
- 16a.
- strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,
- 17.
- Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
- 18.
- drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlechtseintrag, Beruf, berufliche und private Anschrift und telefonische und elektronische Erreichbarkeiten sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,
- 19.
- frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
- 20.
- die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der Benutzernamen
- 1.
- die Wohnsitze seit der Geburt,
- 2.
- die Kinder,
- 3.
- die Geschwister,
- 4.
- abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
- 5.
- zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der betroffenen Person,
- 6.
- im Falle des Vorhandenseins einer mitbetroffenen Person zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zu deren Identitätsprüfung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR086700994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d42136ba46476f570f0d97a113fa95d7d697cf7d436caa3d6f07e2d0f85dd998
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 52 StPOZeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
„… ann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der En …“