RWBestV 2026
§ 4Anpassung der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B20A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fdc42f4e678825b7a7e4885b7306c488196475d57221cfe05af87b653306cc6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 44 SGB 7Pflege
„… eld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2026 für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 482 Euro und 1 916 Euro monatlich.“
- § 95 SGB 7Anpassung von Geldleistungen
„… anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0424. (2) Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2026 für Versicherungsfäl …“